Der hier dargestellte Ablauf bezieht sich vor allem auf gesetzlich versicherte Personen. Bei privaten Versicherungen unterscheiden sich die Antragsformalien – bitte erkundigen Sie sich persönlich bei Ihrer Versicherung über notwendige Formulare.
Ab April 2018 wird eine erste orientierende Sprechstunde für Patienten eine verpflichtende Voraussetzung zur Beantragung einer Therapie sein. Diese Sprechstunde umfasst i.d.R. 50 Minuten, in denen die Therapeutin die Beschwerden des Patienten diagnostisch einordnet und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausspricht. Die Sprechstunde dient in erster Linie der Überprüfung, ob eine Therapie notwendig ist und stellt nicht den Beginn einer Therapie dar. Sollte die Therapeutin derzeit keine verfügbaren Kapazitäten haben, besteht bei einer Therapieindikation die Möglichkeit auf eine Warteliste aufgenommen zu werden.
Erstgespräch (probatorische Sitzung)
Ist ein Therapieplatz frei, findet nach einer Sprechstunde ein Erstgespräch zum weiteren Kennenlernen statt. Denn die „richtige Chemie“ zwischen der Therapeutin und dem/der Patienten/tin trägt u.a. wesentlich zum Therapieerfolg bei. Auch die Therapieziele und die zugrundeliegende Motivation werden besprochen.
Antragsstellung
Wenn nach der ersten probatorischen Sitzungen eine weitere vereinbart wird, kann die Therapeutin die Antragsstellung für die Kostenübernahme der Psychotherapie bei Ihrer Krankenversicherung übernehmen. Hierfür wird auch ein sogenannter „ärztlicher Konsiliarbericht“ benötigt, Ihr Haus- oder Facharzt bescheinigt, dass für die vorgetragenen Beschwerden keine rein körperlichen Ursachen verantwortlich sind. Zu Beginn der Behandlung wird eine ausführliche Anamnese, also Ihre Lebensgeschichte und Entstehungsgeschichte Ihres psychischen Leidens erhoben, die Diagnose gestellt und Therapieziele erarbeitet.
Anzahl Psychotherapiesitzungen
Beantragt werden kann eine Kurzzeittherapie = KZT1 (12 Sitzungen) + KZT2 (12 Sitzungen) mit einer Frequenz von 1 x wöchentlichen Sitzungen) oder eine Langzeittherapie =LZT( 36 Sitzungen). Zur Beantragung einer LZT schreibt Ihre Psychotherapeutin auf der Grundlage der Anamnese einen ausführlichen Bericht an einen Gutachter Ihrer Krankenversicherung. Dieser wird durch Chiffrierung Ihres Namens anonymisiert, d.h. der Gutachter kann keine Rückschlüsse auf Ihre Person tätigen. Darüber hinaus können Fortführungsanträge gestellt werden bis zu maximal 80 Sitzungen insgesamt.
Eine Therapie kann sich unter Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaubszeiten bis zu einem Jahr und längerer Dauer erstrecken.
Rezidivprophylaxe
Nach den neuen Psychotherapierichtlinien kann bei einer Langzeittherapie 8 Sitzungen des genehmigten Kontingents als Rezidivprophylaxe-Sitzungen beantragt werden. Bei Therapien ab 60 Sitzungen sind 16 Sitzungen Rezidivprophylaxe fähig. Diese Sitzungen, die als Rezidivprophylaxe definiert sind, können in einem Zeitrahmen von 2 Jahren nach der Beendigung der Therapie genutzt werden und verfallen somit nicht.