Informationen zum Kostenerstattungsverfahren

Privatpraxen, d.h. approbierte Psychologische Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, können mit gesetzlichen Krankenkassen in Ausnahmefällen abrechnen. Im Allgemeinen sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, Ihnen bei nachgewiesenem Bedarf zeitnah eine Psychotherapie zu ermöglichen. Wartezeiten, die über 6 Wochen hinausgehen, werden von Gerichten als unzumutbar abgelehnt. Wenn Sie innerhalb einer angemessenen Wartezeit und in einer zumutbaren Entfernung keinen kassenzugelassenen Psychotherapeuten finden, muss Ihnen die Kasse auch eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis erstatten.

Um sicher zu gehen, dass die Kasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung übernimmt, stellt man vorab bei seiner Krankenkasse einen Antrag.

Der Antrag

Ein formloses Anschreiben, in dem Sie die Gründe darlegen, warum Sie dringend eine Psychotherapie benötigen und dass Sie dafür keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung finden konnten. Dann bitten Sie die Kasse, der Behandlung bei einem qualifizierten Psychotherapeuten in einer Privatpraxis zuzustimmen.

Eine Notwendigkeits- bzw. Dringlichkeitsbescheinigung Ihres Hausarztes und/oder des Psychotherapeuten sowie die

Nachweise / Protokoll der vergeblichen Suche nach einem Therapieplatz bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung muss beigefügt werden. Manche Kassen verlangen eine schriftliche Ablehnung bzw. Angabe der Wartezeit, anderen reicht eine Dokumentation der Telefonate (Notizen über Name des Therapeuten, Datum, Uhrzeit und angegebene Wartezeit). Eine Liste von Vertragspsychotherapeuten mit Kassenzulassung finden Sie z.B. auf der Internetseite der „Kassenärztlichen Vereinigung“, www.psychotherapeutenliste.de oder bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Achten Sie bei der Therapeutensuche auf die Ausbildungsrichtung Verhaltenstherapie.

Die Behandlung kann beginnen, wenn Ihre Krankenkasse die Übernahme schriftlich zusichert. Dabei werden häufig erst einmal bis zu 5 so genannte probatorische Sitzungen bewilligt und für die Bewilligung der gesamten Psychotherapie ein Bericht an einen Gutachter gefordert. Diesen erstellt Ihr Psychotherapeut und leitet ihn anonymisiert, sprich ihr Name wird chiffriert, an den Gutachter zur Beurteilung und Bewilligung der Gesamttherapie weiter.

Die Abrechnung der Psychotherapie erfolgt als Privatbehandlung. Die vor der schriftlich bewilligten Therapie stattfindenden 5 probatorischen Sitzungen, sowie die Formalien zur Antragsstellung werden Ihnen privat in Rechnung gestellt. Bei erfolgreicher Bewilligung der Therapie können Sie diese Rechnung Ihrer Kasse zur Rückerstattung einreichen. Nach der Bewilligung der Therapie kann der Therapeut mit Ihrer Abtretungserklärung direkt mit den Krankenkassen abrechnen und Sie müssen nicht mehr in Vorleistung gehen. Bewilligt die Krankenkasse die Therapie nicht verbleibt also ein Restrisiko, dass Sie die bisherigen Kosten selber tragen müssen.

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